Kasse und Eintritt

Was bedeutet der Kombibadbetrieb in der Badewelt Bretten?

In den Sommermonaten mit Beginn der offiziellen Sommersaisonöffnungszeit bieten wir in der Badewelt Bretten den Kombibadbetrieb an. Generell ist in der Sommersaison das Freibad zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet und das Hallenbad geschlossen. Bei anhaltend schlechter Witterung wird das Hallenbad parallel zum Freibad für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Entscheidung wird tagesaktuell getroffen und über die Internetseite der Badewelt Bretten veröffentlicht. Eine weitere Information über Printmedien findet grundsätzlich nicht statt. Die Entscheidung wird alleine durch die Mitarbeiter der Badewelt Bretten getroffen und basiert auf verschiedenen Entscheidungsparametern. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch aus Vertrag auf die Nutzung des Hallenbades in der Sommerzeit durch den Erwerb eines Eintrittstarifes besteht nicht.

Können Eintrittskarten auch mit Geldkarte bezahlt werden?

Ja, die Kartenzahlung ist möglich! Bis auf AMEX akzeptieren wir alle Zahlungsmöglichkeiten.

Können Rabatte kombiniert werden?

Nein, Rabatte können nicht miteinander kombiniert werden. (Rabattkunden der Stadtwerke, Familienpassinhaberrabatt, Wertkartenrabatt, ect.)

Wie sind die Öffnungszeiten der Badewelt Bretten?

Die Öffnungszeiten finden Sie je nach Saison unter dem Reiter „Informationen“. Nach §3 Abs. 1-2 der Haus- und Badeordnung, sind die Öffnungszeiten geregelt. Kassenschluß ist immer 1 Stunde vor der Schließung. Die Badezone und Duschen müssen 20 Minuten vor Schließung verlassen werden.

Wer darf die Familientageskarte erwerben?

Der ganztages Familienkartentarif wird in der Badewelt Bretten an Familienmitglieder verkauft. Hierzu gehören auch die Großeltern und ältere Familienangehörige.

Wasseraufbereitung

Wird das Badewasser beheizt?

Im Hallenbad haben wir Wassertemperaturen von Schwimmerbecken 27,5°C, Vital- und Lehrschwimmbecken 30°C und Planschbecken 32°C – Im Freibad garantieren wir eine Mindestwassertemperatur von 23°C. Mit Sonnenenergie erreichen wir fast 28°C.

Mit welcher Energie wird die Badewelt versorgt?

Wir heizen mit Erdgas im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung. Stellen also unsere Wärme und unseren Strom selbst her. Im Freibad haben wir die Möglichkeit mit Solarabsorber die Becken zu erwärmen (aber nur wenn die Sonne scheint!).

Sicherheit und Ordnung

Warum ist die blaue Breitwellenrutschbahn erst ab 7 Jahren?

Bei den Rutschbahnen handelt es sich nicht um ein Spielgerät, sondern wird nach den Bauauflagen und den Versicherungen als Sportgerät eingestufft. Deshalb gelten hier besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit der Badegäst. Unter 7 Jahren ist die Nutzung verboten. Es gilt eine Beaufsichtigungspflicht für Kinder unter 8 Jahren.

Warum darf mein Kind unter 7 Jahren nicht alleine in das Schwimmbad?

Kinder unter 7 Jahren können Rechtsgeschäfte nicht wirksam tätigen. Mit dem Zutritt und dem Kauf einer Eintrittskarte schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit dem Betreiber. Deshalb haben Eltern auch die volle Aufsichtspflicht für ihre Kinder unter 7 Jahren im Bad. Bei Verletzung dieser Pflicht handelt es sich um einen Verstoß gegen den Badevertrag mit den entsprechenden Folgen (Versicherungsverlust, Haftungsausschluß, Badeverbot, ect.).

Warum ist alles was „Spaß“ macht verboten?

Es ist nicht alles was Spaß macht in der Badewelt verboten. Aber auf Grund unserer langen Erfahrung kennen wir die möglichen Gefahren viel besser als jeder Besucher. Wir arbeiten immer präventiv und versuchen Unfälle im Vorfeld zu vermeiden. Die letzten 10 Jahre ist uns dieses verdammt gut gelungen!

Warum ist das Badepersonal am Becken so laut und unfreundlich?

Wir sind auch mal „Laut“ aber nicht unfreundlich, sondern nur direkt und bestimmt! Uns fehlt einfach die Zeit jedes Vergehen in einer Selbsthilfediskussionsgruppe zu klären und freundlich auf die Einsicht der Personen zu hoffen. Diese Einsicht findet normalerweise nicht statt. Bei der Sicherheit und zur Vereinfachung der Prozesse gibt es nur schwarz oder weiß, ja oder nein.

Warum wird von den Mitarbeitern an den Becken eine Pfeife benutzt. Die ist so laut wie im Fußballstadion?

Die Fläche der Badewelt Bretten ist 3 mal so groß wie die Alianzarena des FC Bayern München. Unsere 4500 Badegäste schaffen es tatsächlich an die Geräuschkulise von 80000 Fans heranzukommen und überschreiten dabei die Dezibelzahl von 93dB regelmäßig. Ein normales: „Hallo, bitte mal zu mir herschauen!“ reicht da nicht. Der Foulpfiff wird aber sofort erkannt!

Warum darf ich meine Wertsachen (Geld, Schmuck, Fahrzeuge, Fahrräder, Mobiltelefone, ect.) nicht beim Badepersonal oder in Räumlichkeiten ablegen?

In unserer Badeordnung ist klar geregelt, daß die Badewelt Bretten und dessen Personal, aus Haftungs- und Versicherungsgründen keine Verwahrpflichten übernehmen darf. Wir halten in gut einsehbaren und hochfrequentierten Bereichen Schließfächer bereit, wo Wertgegenstände abgelegt werden können. Auch hier besteht keine Haftung für die hinterlassenen Gegenstände. Fahrzeuge aller Art, sind auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen abzustellen.

Warum darf in der Badewelt Bretten nicht mehr geraucht werden?

Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) Vom 10. Februar 2026.
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:

2. Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere:

3. Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich,

4. im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

7. Freibäder

§ 3 Rauch- und Benutzungsverbot

(1) In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.

(3) Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte. Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.

§ 4 Ausnahmeregelungen

(8) In Freibädern, im Außenbereich von Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos können speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist. Die Raucherzonen sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Raucherzone muss sich außerhalb von geschlossenen Räumen befinden und räumlich klar abgegrenzt sein, um sicherzustellen, dass Nichtrauchende nicht unbeabsichtigt dem Rauch ausgesetzt werden. Die Größe der Raucherzone ist auf das Notwendige zu beschränken, sodass sie nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen soll. Sie darf nicht an Orten eingerichtet werden, an denen ein erhebliches Aufkommen von Menschen zu erwarten ist.